Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel verkündete mit Urteil vom 02.07.2009, dass ALG II Beziehern keine unangemessen hohen Darlehenszahlungen für ihr Eigenheim bezahlt werden müssen (Az.: B 14 AS 32/07 R).
Geklagt hatte ein Ehepaar, dass ein 97 Quadratmeter großes Eigenheim mit einem 2.400 Quadratmeter großen Grundstück erworben hatte. Für das mit mehr als 340.000 Euro verschuldete Haus mussten 1.700 Euro Darlehenszinsen pro Monat gezahlt werden. Als der Ehemann wurde für längere Zeit arbeitslos wurde, stellte das Paar einen Antrag auf ALG II einschließlich der Übernahme der Unterkunftskosten.
Der zuständige Leistungsträger bewertete die Unterkunftskosten aufgrund der Zinslast von 1.700 Euro monatlich als unangemessen hoch und wollte die Zinszahlungen lediglich für ein halbes Jahr übernehmen. Zudem wurde das Ehepaar dazu aufgefordert, seine Unterkunftskosten bis zum Ablauf der Sechs-Monats-Frist deutlich zu senken. Zur Not müsste eben das Eigenheim veräußert werden. Das Ehepaar wollte sich gegen diese Vorgehensweise des Leistungsträgers wehren und legte Klage ein.
Der BGH sah das Handeln des Leistungsträgers jedoch als rechtens an. Nach Auffassung der Richter seien Darlehenszinszahlungen im Falle eines selbst genutzten, mit Schulden belasteten Eigenheim grundsätzlich auch als Unterkunftskosten zu bezeichnen. Eine Übernahme derartiger Kosten durch den zuständigen Leistungsträger sei der Regelfall. Die Richter machten allerdings eine entscheidende Einschränkung: Die Zinszahlungen dürften nicht unangemessen hoch sein.
Wenn Darlehenszinszahlungen für ein Eigenheim etwa so hoch wie die Miete für eine angemessene Mietwohnung seien, müssten diese Zinsen auch als Unterkunftskosten anerkannt werden. Im konkret verhandelten Rechtsstreit seien die Zinszahlungen von 1.700 Euro monatlich in Anwendung dieses Grundsatzes jedoch als unangemessen zu werten. Eine Erstattung durch den zuständigen Leistungsträger komme folglich nicht in Betracht.