Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht grundsätzlich erst ab dem Datum der Antragsstellung für Arbeitslosengeld II. Das gilt auch für die Kostenübernahme bei der Erstausstattung einer Wohnung. Das entschied nun das Sozialgericht Dresden mit dem Urteil vom 25.06.2007 (AZ: S 28 AS 890/06).
Im konkreten Fall klagte ein erwerbsloser Mann auf rückwirkende Sozialleistungen. Nach dem Auszug aus dem Elternhaus mietete sich der Kläger eine Wohnung ohne Grundeinrichtung. Um sich die Einrichtung leisten zu können, lieh er sich von seinen Eltern etwa 1500 Euro. Nach etwa einem Monat stellte der Mann einen Antrag auf Erstausstattung bei dem zuständigen Landkreis.
Dieser allerdings verwehrte jedoch dem Mann die Übernahme der Kosten mit der Begründung, dass diese erst ab dem Datum der Antragsstellung erstattet werden können.
Nun klagte der Betroffene erfolglos gegen diesen Bescheid. Das Urteil begründete das Sozialgericht Dresden damit, dass der Kläger erst einen Antrag auf Übernahme der Kosten hätte stellen müssen. In dem Fall verhielt sich die Sachlage allerdings so, dass zum Zeitpunkt der Antragsstellung die Wohnung schon eingerichtet war. Somit besteht keinerlei Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Einrichtung der Wohnung.
Eine Bedürftigkeit ist erst dann gegeben, wenn der sich der Mann anderweitig nicht helfen könne. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war die Wohnung aber schon komplett eingerichtet, also müsse der Landkreis die Kosten auch nicht übernehmen.