Das Sozialgericht Gießen (SG) hat mit Urteil vom 14.05.2014 klargestellt, dass Erwerbslose dem Jobcenter nicht zwingend eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen, insoweit ein Jobcenter-Termin krankheitsbedingt versäumt wird.
Im unter dem Aktenzeichen S 14 Al 112/12 verhandelten Fall konnte der ALG II Bezieher einen Jobcenter-Termin aufgrund akuter Magen-Darm-Probleme nicht einhalten, woraufhin er vonseiten der Behörde zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgefordert wurde. Allerdings befand sich sowohl sein Hausarzt als auch dessen Vertretung im Weihnachtsurlaub. Später verweigerte der Hausarzt die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, weil dies für einen zurückliegenden Zeitraum nicht möglich sei. Daraufhin wurde dem Hilfebedürftigen für eine Woche das ALG II gesperrt.
Nach Überzeugung des Gerichts jedoch zu Unrecht. So seien die Darstellungen des ALG II Beziehers im Bezug auf die Situation an den Weihnachtsfeiertagen logisch nachvollziehbar. Darüber hinaus habe der Leistungsempfänger auch in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Deshalb hätte das Jobcenter in jenem Fall durchaus von ihren Weisungen abweichen und von der bei einer Erkrankung ansonsten vorgeschriebene Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung absehen können. Folglich komme hier die Verhängung einer Sperrzeit nicht in Betracht.