Einem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (LSG) zufolge muss zu viel erhaltenes ALG II zurückgezahlt werden, falls der Leistungsempfänger den Behördenfehler grob fahrlässig nicht erkannt hat (Az.: L 5 AS 160/09).
In dem Fall, der am 03.03.2011 verhandelt wurde, ging es um einen Hartz Empfänger, der sich gegen die von der Behörde verlangte Rückzahlung von überzahlten Leistungen richtete. Er argumentierte, dass ihm beim Lesen des Bescheids aufgrund der Einnahme von starken Schmerzmitteln kein Fehler aufgefallen sei. Darüber hinaus leide er an einer Rechenschwäche. Mit diesen Argumenten hatte er vor dem LSG jedoch keinen Erefolg.
Die Richter stellten klar, dass er den Berechnungsfehler grob fahrlässig nicht erkannt hat. Dem Kläger hätten die doppelt erhaltene Leistungen für seine Miete unabhängig von seinem körperlichen Zustand ins Auge stechen müssen. In einem solchen Fall sei die Rückforderung von Seiten des Leistungsträgers gerechtfertigt.