Aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) geht hervor, dass schwerhörige Sozialhilfeempfänger gegenüber dem Sozialamt einen Anspruch auf Zahlung der Batterien für ihre Hörgeräte haben (Az.: B 8 SO 32/07 R).
Im konkreten Fall klagte eine an einer Innenohrschwerhörigkeit leidende Sozialhilfeempfängerin auf Übernahme der monatlichen Kosten für ihre Hörgerätebatterien in Höhe von 8 Euro durch das Sozialamt.
Der zuständige Leistungsträger verweigerte jedoch die Kostenübernahme mit der Begründung, dass Behinderte lediglich Hilfen bewilligt bekämen, die den Reha-Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprächen. Ansonsten würde eine Ungleichbehandlung gegenüber Erwerbstätigen vorliegen, da bei diesen in einem solchen Fall auch keine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung erfolgt.
Die Richter urteilten jedoch zugunsten der Hilfebedürftigen. Leistungen zur Teilhabe an der Gesellschaft und insbesondere für medizinische Hilfsmittel seien nach wie vor zu bewilligen. Allerdings verwies das BSG den Fall an das Landessozialgericht Celle zurück. Es müsse geprüft werden, ob unter Umständen gegenüber dem Sozialamt vorrangig leistungspflichtige Träger wie die gesetzliche Unfallversicherung oder die Kriegsopferversorgung zuständig sein. Wenn dies nicht der Fall sein, müsse das Sozialamt die Kosten übernehmen.