Das Sozialgericht Berlin (SG) hat am 15.04.2011 entschieden, dass es sich bei einer Steuerrückerstattung um Einkommen handelt.
Folglich darf das zuständige Jobcenter solche Zahlungen bei der Berechnung des ALG II als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigen (Az.: S 82 AS 37663/10 ).
Im Streitfall wollte sich eine ALG II Beziehern ihre Rückerstattung nicht auf die staatlichen Leistungen anrechnen lassen. Ihrer Meinung nach handele es sich um kein Einkommen, sondern vielmehr um Vermögen im Sinne der gesetzlichen Grundfreibeträge. Mit dieser Argumentation hatte sie vor dem SG Berlin jedoch keinen Erfolg.
Das Gericht wertete die Steuerrückerstattung als Einkommen. Schließlich habe die Frau über das Geld erst zu einem Zeitpunkt verfügen können, als sie schon das ALG II erhielt. Folglich sei eine Minderung ihrer Hilfebedürftigkeit festzustellen. Das Jobcenter habe daher das Recht, das zuviel ausgezahlte ALG II zurückzufordern.