Sich den Handel mit Drogenzubehör vom Staat finanzieren zu lassen, war schon ein gewagtes Unterfangen. Lange ging es nicht gut. Nach sechs Monaten stellte die Arbeitsagentur die Zahlung des Einstiegsgeldes in Höhe von monatlich 311 Euro an einen Langzeitarbeitslosen ein, weil das Geschäft nur schleppend angelaufen war. Die Klage des 27jährigen, der auf Weiterzahlung pochte, wurde vom Sozialgericht Dortmund (AZ: S 22 AS 32/06) abgewiesen.
Das Geld sei von Anfang an zu Unrecht bewilligt worden, so die Richter. Jemand, der sich mit einem Online-Handel selbständig mache, über den unter anderem Lampen, Samen, Dünger und Aufzuchtkästen zum Anbau von Drogen vertrieben werden, habe kein Anrecht auf staatliche Unterstützung.
Mit dieser Art von Selbständigkeit würden strafbare Handlungen wie die Herstellung von Cannabisprodukten ermöglicht. Damit bewege sich der Kläger am Rande der Legalität. Dass der Arbeitslose auf seinen Geschäftspartner verwies, der länger als sechs Monate Einstiegsgeld kassiert hatte, änderte nichts an der Einstellung der Richter. Sie machten ganz klar deutlich, dass diese Geschäfte keinem regulären Arbeitsplatz gleichkommen.