Einem am 26.02.2015 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig (VG) zufolge ist ein Hilfebedürftiger, dem zeitgleich sowohl Wohngeld als auch ALG II gewährt wurde, nicht zur Rückzahlung des Wohngeldes verpflichtet.
Vielmehr steht der Wohngeldstelle ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Jobcenter zu.
Im unter dem Aktenzeichen 3 A 80/13 verhandelten Fall gewährte das Jobcenter einer Hilfebedürftigen nachträglich für zwei Monate Unterkunftskosten im Rahmen des ALG II. Das Jobcenter hatte Kenntnis davon, dass bereits eine Zahlung von Wohngeld für jenen Zeitraum erfolgt war. Die Wohngeldstelle verlangte unter Berufung auf das Sozialgesetzbuch, wonach der Wohngeldanspruch für ALG II Bezieher entfällt, das für die zwei betreffenden Monate gezahlte Wohngeld in Höhe von 854 Euro zurück.
Das VG urteilte nunmehr zugunsten der Leistungsbezieherin. So sei lediglich ein Erstattungsanspruch der Wohngeldstelle gegen das Jobcenter gegeben, weil dieses der Hilfebedürftigen in Kenntnis der Wohngeldzahlung ALG II bewilligt habe. Das Gericht betonte weiter, dass der Wohngeldstelle ein Wahlrecht, welches auch die Inanspruchnahme des Wohngeldempfängers erlaube, dem Gesetz nach in einem derartigen Fall ausdrücklich nicht zusteht.