Das Landgericht Köln (LG) hat in einer einstweiligen Verfügung der Westdeutschen Lotterie untersagt, Beziehern des ALG II Spiel- und Wettscheine oder Rubbellose zu verkaufen.
Ein diesbezüglicher Bericht der „Westdeutschen Zeitung“ (WZ) wurde mittlerweile vom Landgericht bestätigt. Bei einer Zuwiderhandlung droht den Verantwotlichen bei Westlotto nunmehr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro beziehungsweise bis zu sechs Monaten Haft.
Beantragt wurde die Verfügung vom Sportwetten-Anbieter Tipico, weil Westlotto angeblich sowohl gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb als auch gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstoßen hat. Ziel jener Normen ist unter anderem der Schutz von Menschen mit geringen Einkünften vor Glücksspielen.
Westlotto strebt einem Sprecher zufolge die Eröffnung eines Hauptsacheverfahrens an. In einem solchen Hauptverfahen müssen die Vorwürfe im Gegensatz zur Verfügung auch tatsächlich bewiesen werden. Unklar ist unterdessen jedoch, wie die Einhaltung der im Rahmen der einstweiligen Verfügung auferlegten Pflichten in der Praxis erfolgen soll.