Nach einem am heutigen Montag veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen darf ein zinsloses Darlehen eines Verwandten nicht auf ALG II Leistungen als Einkommen angerechnet werden (Az.: L 7 AS 62/08).
Ein derartiges Darlehen sei auch dann nicht als Einkommen anzusehen, wenn der Hartz IV Bezieher mit dem Geld Rechnungen bezahlt oder Anschaffungen tätigt.
Ferner sei es nicht erforderlich, dass der Darlehnsvertrag genauso dokumentiert ist, wie es unter fremden Dritten üblich wäre. Etwas anderes gelte lediglich dann, wenn eine Prüfung des Einzelfalls Zweifel am Vorliegen eines Darlehens ergebe und es folglich auf die Beweislast ankomme.
Im konkreten Fall wurde einer ALG II Empfängerin von ihrem Onkel 1500 Euro als Darlehen auf das Konto überwiesen. Zudem erinnerte der Onkel in einem Brief ausdrücklich daran, dass das Geld zurückzuzahlen ist, sobald der Wiedereinstieg in das Arbeitsleben gelungen ist.
Die Richter werteten dies als schnelle und unbürokratische Hilfe als Ausdruck intakter verwandtschaftlicher Verhältnisse und verneinten infolgedessen das Vorliegen eines Scheingeschäfts. Die Rückforderung der Hartz IV Leistungen durch die zuständige Behörde komme somit nicht in Betracht.