Das Sozialgericht Mainz (SG) hat mit einem Urteil vom 07.09.2018 die Rechte von Arbeitnehmern gestärkt. Den Richtern zufolge steht von Lohnwucher betroffenen Arbeitnehmern ein Insolvenzgeld zu, dass dem üblichen Tariflohn entspricht (Az.: S 15 AL 101/14).
Das zu niedrig bemessene Gehalt ist also ausdrücklich nicht ausschlaggebend.
Das sogenannte Insolvenzgeld wird von der Bundesagentur für Arbeit (BA) gezahlt, wenn der Arbeitgeber insolvent ist und keine Löhne mehr bezahlen kann. Die Höhe des Insolvenzgelds liegt grundsätzlich in Höhe des vom Arbeitgeber geschuldeten Nettolohns.
Im konkreten Fall ging es um einen Maurer, der bei seinem Arbeitgeber in Vollzeit angestellt war. Dennoch zahlte der Arbeitgeber ihm gerade einmal 400 Euro brutto aus. Nachdem der Arbeitgeber pleite gegangen war, bezog der Maurer von der BA das Insolvenzgeld. Die BA orientierte sich dabei am niedrigen Bruttolohn und zahlte daher lediglich das vertraglich vereinbarte Nettoentgelt in Höhe von 396,80 Euro monatlich. Hiergegen setzte sich der betroffene Maurer mit Erfolg zur Wehr.
Sittenwidrig niedriger Lohn darf nicht Grundlage des Insolvenzgeldes sein
Das Sozialgericht urteilte zu seinen Gunsten. Der Entscheidung zufolge sei für die Höhe des Insolvenzgelde nicht der zu niedrig bemessene Lohn, sondern vielmehr der üblicherweise zu zahlende Tariflohn entscheidend.
Die Tatsache, dass der Maurer monatelang die Zahlung eines sittenwidrigen Lohnes hingenommen habe, sei für das Verlangen eines Insolvenzgelds auf Grundlage des tariflichen Lohnes nicht entscheidend. Schließlich wurde ihm der eigentlich zustehende Lohn in ungesetzlicher Weise vom Arbeitgeber vorenthalten. Dies könne ihm nicht vorgeworfen werden. Nach Überzeugung des Gerichts würde sich der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber ja meistens in einer schwächeren Lage befinden.
Die Richter sprachen dem Maurer daher ein Insolvenzgeld in Höhe von 1.400 pro Monat zu. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt übrigens immer dann ein Lohnwucher vor, wenn der Lohn bei nicht einmal zwei Drittel des in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns liegt.