Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat mit Urteil vom 19.12.2013 entschieden, dass ALG II beziehenden Großeltern kein Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten zu ihren Enkelkindern zusteht.
Aufgrund der Tatsache, dass ein im Einzelfall unabweisbarer, laufender und nicht nur einmaliger besonderer Bedarf nicht zu erkennen sei, komme die Gewährung eines Mehrbedarfs eben nicht in Betracht.
In dem Fall, der unter dem Aktenzeichen L 7 AS 1470/12 verhandelt wurde, forderte eine in Hannover wohnende Großmutter die Übernahme der Kosten für Bahnfahrten für das Abholen beziehungsweise Zurückbringen der in der Nähe von Oldenburg lebenden Enkeltochter ein. Das Jobcenter vertrat jedoch die Überzeugung, dass derartige Aufwendungen aus der ALG II Regelleistung finanziert werden müssten.
Dieser Ansicht schlossen sich die Richter am LSG an. Laut dem Urteilstenor könne keine atypische Situation der Großmutter im Vergleich zu anderen Großeltern festgestellt werden, weil die Kontaktpflege zwischen Enkelkindern und Großeltern typischerweise durch räumliche Trennung und hiermit verbundenen Fahrtkosten gekennzeichnet sei. Darüber hinaus liege auch keine Unabweisbarkeit der geltend gemachten Fahrtkosten vor, weil bereits in der ALG II Regelleistung eine Kostenpauschale zur Pflege sozialer Kontakte und Mobilität enthalten sei. Folglich sei das Behördenhandeln als mit der Rechtsordnung vereinbar anzusehen.