Mit Urteil vom 21.10.2010 entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG), dass bei der Berechnung des Elterngeldes ausschließlich das zuletzt erzielte monatliche Nettoeinkommen maßgebend ist (Az.: L 5 EG 4/10). Eine spätere Steuererstattung, die im Nachhinein zu einem höheren Nettoeinkommen führt, sei hingegen unbeachtlich.
Im verhandelten Fall weigerte sich die zuständige Behörde, bei der Berechnung des Elterngeldes spätere Steuerrückerstattungen mit einzubeziehen. Damit gab sich eine betroffene Mutter nicht zufrieden
und klagte. Sie begründete dies unter anderem damit, dass schließlich auch all jene Eltern begünstigt werden, bei denen von vornherein einen Freibetrag in der Lohnsteuerkarte vermerkt wurde. Desegen sei es unfair, ihre Steuerrückerstattungen außen vor zu lassen.
Dem schlossen sich die Sozialrichter allerdings nicht an. Dem Urteil zufolge würde jungen Eltern durch das Elterngeld die Möglichkeit geboten, ihren Lebensstandard beizubehalten. Dieser hänge aber nun einmal in erster Linie vom Nettoeinkommen ab. Bei Steuererstattungen handele es sich vielmehr um zusätzliche und unerwartete Einnahmen. Folglich habe die Behörde rechtmäßig gehandelt.