Laut einem am 04.09.2013 ergangenen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) steht einer Mutter kein Elterngeld zu, insoweit sie in einer Mutter-Kind-Einrichtung des geschlossenen Strafvollzugs eine Haftstrafe verbüßt (Az.: B 10 EG 4/12 R).
Zur Begründung führten die obersten deutschen Sozialrichter aus, dass es sich bei einer JVA um eine öffentliche Einrichtung, nicht jedoch um einen Haushalt handeln würde. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz setze für einen bestehenden Leistungsanspruch aber eine häusliche, wohnungsmäßige, familienhafte Wirtschaftsführung im Rahmen eines Haushalts voraus.
Im konkreten Fall ging es um eine Mutter, die während der Verbüßung ihrer Freiheitsstrafe einer Arbeit nachging und nach der Geburt ihres Sohnes das Elterngeld beantragte. Schließlich lebe sie mit ihrem Kind in einer Mutter-Kind-Einrichtung des geschlossenen Strafvollzugs, weshalb ein Anspruch bestehen würde. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag jedoch ab, weil die Frau in der JVA voll versorgt beziehungsweise die Versorgung des Kindes vom Jugendamt übernommen wird. Eine wohnungsmäßige Wirtschaftsführung im Sinne eines Haushalts sei daher zu verneinen.
Dem schloss sich das BSG an. Die Tatsache, dass die Mutter über Arbeitseinkünfte in einem bestimmten Umfang selbst verfügen könne, reiche zur Begründung eines eigenen Haushalts ebenfalls nicht aus. Es liege schon deswegen kein Haushalt vor, weil die JVA eine öffentliche Einrichtung ist.