Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz gab mit einer am 28.04.2015 ergangenen Entscheidung bekannt, dass das Jobcenter einem ALG II Bezieher keine zur selbständigen Kinder- und Seniorenbetreuung verpflichtende Arbeitsgelegenheit zuweisen darf, falls keinerlei berufliche oder sonstige Vorkenntnisse für jene Tätigkeiten vorhanden sind.
Im unter dem Aktenzeichen L 3 AS 99/15 B ER verhandelten Fall wollte ein auf Hartz IV Leistungen angewiesener Bankkaufmann keine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben, weswegen das zuständige Jobcenter die Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt ersetzte, welcher den hilfebedürftigen Familienvater unter anderem zur Betreuung von Senioren, Kindern und Jugendlichen verpflichtete. Nachdem sich der Betroffene geweigert hatte, die Arbeitsgelegenheit auszuüben, beantragte er schließlich die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines gegen den Verwaltungsakt eingelegten Widerspruchs.
Das LSG kam dem nach und ordnete nunmehr die aufschiebende Wirkung an. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen würden. So sei die Betreuung von Kindern und Senioren aufgrund der hohen fachlichen Anforderungen nicht für Personen ohne derlei berufliche Erfahrung geeignet.