Kindergartengebühren sind durch die Unterhaltssätze gemäß der Düsseldorfer Tabelle nicht abgegolten. Vielmehr stellen die Kosten einen Mehrbedarf des Kindes dar. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt (Az.: XII ZR 150/05).
Im konkreten Fall hatte sich ein unverheiratetes Paar getrennt. Der gemeinsame Sohn lebte von nun an bei der Mutter, die eine 60-Prozent-Stelle angenommen hatte. Das ein Jahr alte Kind wurde auf Grund seines Epilepsie-Leidens halbtags in einer geeigneten, mit monatlichen Gebühren von 320 Euro allerdings auch recht kostenintensiven, Kindertagesstätte untergebracht.
Der als Autohaus-Geschäftsführer gut verdienende Vater sollte 300 Euro der Kosten tragen. Der Vater vertrat die Ansicht, dass er die 300 Euro mit dem monatlichen Regelunterhalt von 408 Euro verrechnen könne. Damit wären Mutter und Kind lediglich 108 Euro und damit weniger als der Sozialhilfesatz übrig geblieben.
Bisher hatte der BGH nur Kosten einer Ganztagesunterbringung als Mehrbedarf eingestuft. Ein Kindergartenbeitrag von ca. 50 Euro monatlich wurde vom BGH als sozialverträglich und folglich durch den Regelunterhalt abgedeckt angesehen.
Die obersten Richter machten mit ihrem jüngsten Urteil deutlich, dass bis auf das Kita-Mittagessen die gesamten Kita-Kosten als Mehrbedarf des Kindes anzusehen sind. Ob eine Ganz- oder Halbtagsbetreuung vorliegt, spiele keine Rolle. Das Kammergericht Berlin müsse nunmehr die Aufteilung der Kita-Kosten zwischen den Elternteilen festlegen.
Bei der Berechnung des Mehrbedarfs gelten folgende Grundsätze: Für den Mehrbedarf kommen grundsätzlich beide Eltern anteilig nach ihrem Einkommen auf. Verdient also der unterhaltspflichtige Elternteil deutlich mehr als der betreuende Elternteil, muss der Unterhaltspflichtige auch mehr zahlen. Ferner gilt: Verdient der betreuende Elternteil weniger als 1100 Euro im Monat, ist der Unterhaltspflichtige generell zur Übernahme des gesamten Mehrbedarfs verpflichtet.