Aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württembergs (LSG) geht hervor, dass in einer Eigentumswohnung lebende ALG II Bezieher einen Anpruch auf die Übernahme der Kosten für den Austausch eines defekten Warmwasserboilers haben.(Az.: L 12 AS 575/09).
Die Richter gaben mit dieser Entscheidung einer Hartz IV Empfängerin Recht, die von ihrem zuständigen Leistungsträger die Kostenübernahme für den Austausch eines defekten Warmwasserboilers in ihrer selbst bewohnten Eigentumswohnung verlangte.
Der Leistungsträger hatte einen dem entsprechenden Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass auch bei zur Miete wohnenden Hilfebedürftigen derartige Kosten nicht übernommen würden. Mieter dürften eben nicht schlechter gestellt werden als Eigentümer.
Dieser Argumentation widersprach das LSG. Die ALG II Empfängerin werde durch die Übernahme der Kosten nicht besser gestellt als leistungsbeziehende Mieter. Im Falle eines Eigenheims würden schließlich Kosten der Unterkunft übernommen, die eine Wohnung überhaupt erst nutzbar machen. Die Kostenübernahme sei als Erhaltungsaufwand zu bezeichnen, da der Austausch des defekten Boilers eine Instandsetzung darstellt. Beim Austausch des Warmwasserboilers handele es sich somit um Kosten für Unterkunft und Heizung.
Die Kosten für den Austausch seien somit vom Leistungsträger zu ersetzen. Zu beachten ist allerdings, dass es sich um keine rechtskräftige Entscheidung handelt, weil das LSG die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) zugelassen hat. Die obersten Sozialrichter müssten die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärte Frage beantworten, nach welchen Kriterien und in welchem Umfang Erhaltungsaufwendungen eines Eigenheims zu den Kosten der Unterkunft gehören.