Das Jobcenter muss die Kosten einer Hochzeit nicht zahlen. So lautet der Tenor einer Entscheidung des Sozialgerichts Mainz (Az.: S 10 AS 777/17).
Nachdem das Jobcenter den Wunsch des jungen Paares nach einer Finanzierung der Hochzeitskosten abgelehnt hatte, klagten die beiden heiratswilligen vor dem Sozialgericht Mainz.
Ziel war es, dass Jobcenter durch ein gerichtliches Urteil zur Zahlung eines „Heiratsgeldes“ zu bewegen. Hiervon sollten die anfallenden Kosten für Brautkleid, Anzug für den Bräutigam, dem Anlass angemessene Kinderbekleidung, die Eheringe und natürlich die Hochzeitsfeier bezahlt werden.
Nur unabweisbarer Bedarf muss übernommen werden
Das Gericht erklärte dem Paar jedoch, dass ein auf die Finanzierung von Hochzeitsfeiern und „Nebenkosten“ gerichteter Anspruch im Sozialrecht schlicht nicht besteht. Neben den ausdrücklich im Gesetz genannten Ansprüchen käme eine Finanzierung durch das Jobcenter nur dann in Betracht, wenn es sich bei den Kosten um einen unabweisbaren Bedarf handeln würde.
Eine Ehe kann vor dem Standesamt jedoch auch ohne erhebliche Nebenkosten geschlossen werden. Die Kosten für Eheringe, Feier und besondere Kleidung seien somit gerade nicht unabweisbar. Eine Pflicht zur Kostenübernahme durch das Jobcenter liegt daher nach Auffassung des Sozialgerichts Mainz nicht vor. Aus dem selben Grund kommt auch eine Kostenübernahme als Darlehen nicht in Betracht.