Aus einem am 08.06.2011 veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (SG) geht hervor, dass die Erstattung der Nachhilfekosten vom Erfolg der Maßnahme abhängt (Az.: S 26 AS 463/11 ER).
Nur wenn wesentliche Lernziele wie die Versetzung erreicht werden könnten, sei der Leistungsträger zur Übernahme der Kosten verpflichtet.
Im verhandelten Fall war die Versetzung eines 16-Jährigen in die nächste Klassenstufe gefährdet. Trotz Nachhilfeunterrichts im Fach Mathematik verschlechterten sich seine Noten von ausreichend auf mangelhaft. Deswegen verweigerte der Leistungsträger die Erstattung der Nachhilfekosten in Höhe von 78 Euro pro Monat.
Nach Ansicht des SG zu Recht. Da der bisherige Nachhilfeunterricht wirkungslos gewesen sei, könne das Lernziel der Versetzung aller Voraussicht nach eben nicht erreicht werden. Daher dürfe die zuständige Behörde die Unterstützung verweigern.