Einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz (VG) zufolge besteht für solche Studenten, die einen Fachrichtungswechsel erst nach Beginn des vierten Fachsemesters vornehmen, nur dann noch ein BAföG-Anspruch, insofern für den Wechsel ein unabweisbarer Grund vorlag.
Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang klar, dass für die Zählung der Fachsemester allein auf die Zeit der Immatrikulation abzustellen sei.
Im am 18.04.2016 unter dem Aktenzeichen 3 K 221/15.KO verhandelten Fall ging es um eine BAföG beziehende Jurastudentin, die zu Beginn ihres Studiums einen Unfall erlitt und bis zum Ende des ersten Fachsemesters arbeitsunfähig war. Ein Urlaubssemester beantragte sie jedoch nicht. Nach Beginn des vierten Fachsemesters wollte die Studentin das Studienfach wechseln und beantragte abermals BAföG mit der Begründung, dass sie schließlich aufgrund ihres Unfalls keine Erstsemesterveranstaltungen besuchen konnte. Folglich müsse das zuständige BAföG-Amt sie so stellen, als ob sie den Fachrichtungswechsel nach drei Semestern vorgenommen hätte. Dem wollte die Behörde allerdings nicht nachkommen, weshalb die betroffene Studentin den Klageweg beschritt.
Das VG entschied aber auch nicht zu ihren Gunsten. Ein unabweisbarer Grund für den Wechsel sei eindeutig nicht zu erkennen. Vielmehr hätte die Studentin ihr Studium umsichtig planen müssen. Sie habe jedoch versäumt, aufgrund ihres Unfalls ein Urlaubssemester zu beantragen.