Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) hat am 07.03.2013 klargestellt, dass in einem umgebauten VW-Bus wohnende ALG II Bezieher keine Unterkunftskosten geltend machen können (Az.: L 3 AS 69/13 B ER).
Das Bundessozialgericht (BSG) hingegen hatte in einer früheren Entscheidung in Wohnmobil lebenden Hilfebedürftigen durchaus Unterkunftskosten zugesprochen (Az.: B 14 AS 79/09 R).
Im konkret verhandelten Fall ging es um einen Hartz IV Empfänger ohne festen Wohnsitz, der in einem umgebauten VW-Bus mit Anhänger lebt und vom Leistungsträger per einstweiligem Rechtsschutz die Übernahme der Kraftfahrzeugsteuer, eine Heizungskostenpauschale sowie die Kosten für mehrere Ersatzteile einforderte.
Das LSG urteilte jedoch nicht zu seinen Gunsten. So könne im Gegensatz zu einem Wohnmobil in einem umgebauten VW-Bus keine Unterkunft gesehen werden, weil darin eine Privatsphäre nicht gewährleistet sei.