Bei Geldgeschenken von mehr als 50 Euro handelt es sich nach Ansicht des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) um Einkommen. Folglich dürfe eine solche Zuwendung bei der Berechnung des ALG II als bedarfsmindernd berücksichtigt werden (Az.: L 2 AS 248/09).
Im Rechtsstreit forderte der Leistungsträger 510 Euro zurück, weil die drei Kinder der ALG II Bezieherin jenen Betrag von ihrer Großmutter als Weihnachts- und Geburtstagsgeschenk erhalten hatten. Die dagegen gerichtete Klage der Hilfebedürftigen hatte vor Gericht keinen Erfolg.
Laut Urteilsbegründung seien die Geldeschenke der Großmutter nicht zweckbestimmt gewesen. Daher müssten sie als Einkommen gewertet werden. Lediglich 50 Euro pro Jahr und Kind seien anrechnungsfrei.