Für Hartz IV Empfänger besteht kein Anspruch eine einmalige Beihilfe für Brillen oder Kontaktlisen zu erhalten – so entschied das hessische Landessozialgericht in Darmstadt.
Einmalige Beihilfen gäbe es nur bei der Erstausstattung einer Wohnung, mehrtägige Klassenfahrten, Schwangerschaften oder Geburten urteilte das LSG (Aktenzeichen: S 19 AS 238/06) und erteilte somit der Forderung des Klägers, der eine einmalige Beihilfe in Höge von 220 Euro für Kontaktlinsen einklagte. Nach Auffassung des Klägers gehören die Sehhilfen zum notwendigen Lebensbedarf, deren Finanzierung nach zwei Jahren Arbeitslosigkeit nicht mehr mit eigenen Mitteln bewältigen könne.
Dem hielt das Gericht entgegen, dass mit der Hartz IV Reform die Regelleistung der Sozialhilfe erhöht wurde. Im Gegenzug seien einmalige Beihilfen erheblich reduziert worden, weshalb der ablehnende Bescheid der zuständigen Behörde rechtmäßig sei.