Einem am 25.11.2011 ergangenen Urteil des Landessozialgerichts Hessen (LSG) zufolge besteht aufgrund der Unterbringung eines Ehepartners im Pflegeheim für sich allein kein Anspruch auf Sozialhilfe zur Pflege, weil hieraus nicht zwingend eine Trennung folgt. Entscheidend sei vielmehr der nach außen erkennbare Trennungswille (Az.: L 7 SO 194/09)
Im Rechtsstreit lehnte der Sozialhilfeträger die teilweise Kostenübernahme für die Pflegeversicherung einer an Alzheimer erkrankten Frau ab. Zur Begründung führte die Behörde an, dass aufgrund des Vermögens der Eheleute keine Hilfebedürftigkeit zu erkennen sei. Der als Betreuer bestellte Ehemann gab sich damit nicht zufrieden. Seiner Meinung nach würde er von seiner im Pflegeheim untergebrachten Frau getrennt leben, weshalb sein Einkommen und Vermögen unberücksichtigt bleiben müsse.
Jener Argumentation folgte das LSG jedoch nicht. So folge allein aus der Unterbringung in einem Pflegeheim eben keine Trennung, sondern lediglich bei Vorliegen eines nach außen erkennbaren Trennungswillens. Da dieser im vorliegenden Fall nicht bestehe, komme auch kein Anspruch auf Sozialhilfe zur Pflege in Betracht.