Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat am 25.10.2010 entschieden, dass einer grundsätzlich arbeitsfähigen Schwangeren Leistungen der Arbeitsagentur zustehen (Az.: L 11 AL 149/07).
Im Rechsstreit bezog eine Erwerbslose zunächst das ALG I und rutschte im Laufe ihrer Schwanderschaft in Hartz IV. Als ihr von ärztlicher Seite ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz auferlegt wurde, verweigerte der zuständige Leistungsträger die weitere Auszahlung des ALG II.
Die Arge argumentierte dahingehend, dass die Hilfebedürftige wegen ihrer Risikoschwangerschaft dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen würde. Folglich sei sie nicht mehr arbeitslos und habe aus diesem Grund keinen Anspruch mehr auf staatliche Unterstützung. Gegen das Behördenhandeln setzte sich die Frau erfolgreich zur Wehr.
Das LSG machte deutlich, dass ein derartiger Leistungsausschluss gegen den durch das Grundgesetz vorgeschriebenen Schutz der werdenden Mutter verstoßen würde. Solange zum Beschäftigungsverbot nicht auch eine Arbeitsunfähigkeit tritt, besteht laut Urteilsbegründung sowohl der Anspruch auf das ALG I als auch auf das ALG II fort. Zudem sei derzeit ein ähnlicher Fall beim Bundessozialgericht anhängig, weswegen das Bundesarbeitsminsterium die BA bis zu dessen Entscheidung gebeten habe, in vergleichbaren Fällen vorläufig die Leistungen weiter auszuzahlen.