Das Landessozialgericht Hessen (LSG) hat die gängige Rechtsprechung bestätigt, wonach Bezieher von Transferleistungen wie der Sozialhilfe oder dem ALG II ebenfalls zur Zahlung der von den Krankenkassen erhobenen Zusatzbeiträgen verpflichtet sind (Az.: L 1 KR 24/11).
Im konkret verhandelten Fall weigerte sich ein Sozialhilfeempfänger, die von seiner Krankenkasse geforderten Zusatzbeiträge zu entrichten. Zur Begründung führte er an, dass er arbeitsunfähig und krank sei. Deswegen stelle der aufzubringende Zusatzbeitrag eine unverhältnismäßige Belastung dar. Die Krankenkasse hingegen verwieß auf das einem Kassenpatienten im Falle einer Beitragserhöhung zustehende Sonderkündigungsrecht.
Dem LSG zufolge war das Vorgehen der Krankenkasse mit der Rechtsordnung vereinbar. Der Hilfebedürftige dürfe die Zahlung lediglich dann verweigern, falls die Krankenkasse ihrer Pflicht nicht nachkommt, auf das Sonderkündigungsrecht ausreichend aufmerksam zu machen. Da sich die Krankenkasse vorliegend an diese Vorschrift gehalten hat, bleibe dem Mann nicht anderes übrig, als den Zusatzbeitrag zu zahlen oder einen Krankenkassenwechsel vorzunehmen.