Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat mit einem am 01.06.2018 ergangenen Urteil die Rechte von ALG II Beziehern gestärkt. Ein persönlicher Grund kann dazu führen, dass Hartz IV Empfänger trotz zu hoher Miete nicht in eine billigere Wohnung umziehen müssen.
Das nähere soziale und schulische Umfeld eines minderjährigen, schulpflichtigen Kindes kann so ein Grund sein. Hier kann eine besondere Bindung an das „nähere soziale Umfeld“ bestehen.
Im unter dem Aktenzeichen L 6 AS 86/18 B ER verhandelten Fall ging es um die alleinerziehende Mutter eines 14-jährigen Sohnes. Ihr zuständiger Leistungsträger verweigerte ihr die vollständige Übernahme der Unterkunftskosten. Die Behörde argumentierte, dass die Miete deutlich über der Mietobergrenze der Stadt Kiel liegt. In diesem Zusammenhang verwies die Behörde auf die gesetzliche Pflicht des Leistungsbeziehers, zu hohe Unterkunftskosten auf ein angemessenes Maß zu senken.
Hiergegen setzte sich die betroffene ALG II Empfängerin zur Wehr. Manchmal sei es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zumutbar, die Unterkunftskosten zu reduzieren. Dann muss der zuständige Leistungsträger zu hohe Unterkunftskosten komplett übernehmen. Außerdem erklärte die Mutter, dass ihr Sohn aufgrund von Lernschwierigkeiten erst im Schuljahr zuvor die Schule gewechselt hat. Mittlerweile seien diese Probleme zum Glück gelöst.
Wann ist ein Umzug unmöglich oder unzumutbar?
Das Merkmal der Unmöglichkeit liegt vor, falls es dem Hilfebedürftigen gelingt, einen Nachweis über die erfolglose Suche im örtlichen Suchumfeld (Stadt beziehungsweise Gemeinde) zu erbringen.
Das Merkmal der Unzumutbarkeit ist gegeben, wenn für angemessene Unterkunftskosten das sogenannte soziale Umfeld verlassen werden muss. Die Heimatstadt beziehungsweise die Heimatgemeinde muss somit nicht verlassen werden, wenn dort kein finanziell angemessener Wohnraum gefunden werden kann.
Unter sozialem Umfeld kann jedoch auch eine noch engere Umgebung als eine Stadt oder Gemeinde zu verstehen sein. So kann das nähere soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtige Kinder ein Grund sein, warum bereits der Umzug in einen weiter entfernten Stadtteil unzumutbar ist.
Konkret stellte sich das LSG auf die Seite der Hartz IV Empfängerin und urteilte zu ihren Gunsten. So würden die meisten der ohnehin nicht zahlreich vom Leistungsträger benannten Wohnungen innerhalb der Mietobergrenze für 2-Personen-Haushalte im Stadtteil Kiel-Gaarden liegen. Ein Umzug in eine dortige Wohnung bedeute für den Sohn der Leistungsbezieherin ein mehrfaches Umsteigen und Wechseln der Verkehrsmittel. Ferner würde er dann mit niemandem aus seinem räumlichen Wohnumfeld gemeinsam zur Schule gehen. Schließlich habe sich der Leistungsträger auch nicht dazu bereit erklärt, die Mehrkosten für den Schulweg zur dann im anderen Stadtteil gelegenen Schule zu erstatten.
Das Gericht konstatierte somit, dass die Senkung der Unterkunftskosten im verhandelten Fall als unzumutbar zu bezeichnen ist. Diese Entscheidung kann vom Leistungsträger gemäß § 177 SGG nicht noch einmal mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.