Einem am 29.04.2014 ergangenen Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) zufolge darf das vom Landkreis Göttingen für die Stadt Göttingen vorgelegte Gutachten über angemessene Unterkunftskosten für ALG II Bezieher nicht zur Ermittlung der vom Leistungsträger zu bewilligenden Unterkunftskosten genutzt werden (Az.: L 7 AS 330/13).
Zur Begründung führten die Richter an, dass im Gutachten der einfache Wohnungsstandard ausschließlich auf Grundlage des Quadratmeterpreises definiert werde, obwohl der Quadratmeterpreis je nach Wohnlage durchaus einen unterschiedlichen Wohnungsstandard abdecken könne. Das Gutachten würde somit keine nachvollziehbare Definition des Untersuchungsgegenstandes aufweisen. Darüber hinaus fehle es an einer nachvollziehbaren Begründung für die festgesetzte Mietobergrenze. Die vonseiten des Landkreises Göttingen zugrunde gelegte Annahme, dass mit einer Kappungsgrenze in Höhe von 33 Prozent solche Wohnungen des einfachen Standards fundiert dargestellt werden würden, hätte auf jeden Fall erfordert, dass der komplette Wohnungsmarkt mit einer ausgewogenen Durchmischung der Datensammlung mit Wohnungen des einfachen, mittleren sowie gehobenen Wohnungsstandards einkalkuliert worden wäre. Konkret sei dies aber gerade unterblieben. Folglich würde das vorgelegte Gutachten der rechtlichen Prüfung ausdrücklich nicht standhalten.
Im Rechtsstreit ging es um eine dreiköpfige Hartz IV Bedarfsgemeinschaft, von deren Miete samt Betriebskosten in Höhe von 520 Euro pro Monat lediglich 470 Euro übernommen wurden. Die Behörde berief sich hierbei auf das vom Landkreis Göttingen in Auftrag gegebene Gutachten, in welchem die Bestandsmieten zusammengerechnet und die Mietobergrenze bei einem Quantil von 33 Prozent angesetzt worden war. Hiergegen klagten die Betroffenen mit Erfolg.
Das LSG verurteilte den Leistungsträger zur Nachzahlung der Differenz zu den tatsächlichen Mietkosten, weil die strukturellen Schwächen des Gutachtens keine Nachbesserung ermöglichen würden. Wegen der derzeit nicht validen Datenbasis müssten die tatsächlichen Mietkosten bis zu den Werten aus der Tabelle des Wohngeldgesetzes zuzüglich eines 10-prozentigen Sicherungszuschlags übernommen werden.