Das Bundessozialgericht hat die Rechte von ALG II Beziehern mit Urteil vom 07.08.2011 gestärkt. Danach handelt es sich bei den Kosten für den Betrieb einer Heizungspumpe um Unterkunftskosten, die vom Leistungsträger übernommen werden müssen (Az.: B 14 AS 51/10 R).
Im Rechtsstreit ging es um die Pumpe einer Gasheizung, deren Betriebskosten seitens des Jobcenters nicht als Unterkunftskosten anerkannt wurden. Die hiergegen gerichtete Klage eines 63-Jährigen Hartz IV Empfängers hatte vor dem BGH Erfolg.
Dem Gericht zufolge müsse der zum Betrieb benötigte Strom nicht vom monatlichen Regelsatz bezahlt werden. Vielmehr seien hierin Unterkunftskosten zu sehen. Deren Höhe wird das niedersächsische Landessozialgericht ermitteln, an das der Fall zurückverwiesen wurde.