Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat am 23.05.2016 geurteilt, dass die Ablehnung eines Antrags auf Bildung und Teilhabeleistungen in Form von Lernförderung (Nachhilfe) mit der Rechtsordnung vereinbar ist, insofern die Versetzung in die nächste Klassenstufe aufgrund gravierender Defizite auch mit Nachhilfe höchstwahrscheinlich nicht erfolgen wird.
Im unter dem Aktenzeichen L 12 AS 1643/16 ER-B verhandelten Fall wurde der von einer ALG II beziehenden Mutter gestellte Antrag auf Bildung und Teilhabe in Form von Nachhilfe für ihre Tochter vonseiten des zuständigen Leistungsträgers negativ beschieden. Daraufhin setzte sich die Mutter juristisch zur Wehr und bekam in der Vorinstanz (Sozialgericht Freiburg) zunächst auch Recht. Im Anschluss daran wurde allerdings eine Stellungnahme der Lehrer öffentlich, nach der eine Versetzung in die nächste Klasse auch mit zusätzlicher Nachhilfe höchst unwahrscheinlich sei. Vielmehr müsse ein Schulwechsel auf die Werkrealschule in Betracht gezogen werden. Infolge dessen erhob de Behörde erfolgreich Beschwerde beim LSG.
Das Gericht begründete dies damit, dass stets eine Einzelfallprüfung unter Einbeziehung der Schule und der Lehrkräfte vorzunehmen sei. Eben jene habe konkret eine negative Prognose ergeben, weshalb die Entscheidung des Sozialgerichts aufzuheben sowie der Antrag auf Nachhilfe in vollem Umfang abzulehnen sei.