Kündigt ein Arbeitnehmer, weil Kollegen am Arbeitsplatz rauchen liegt darin ein wichtiger Grund für eine sofortige Kündigung. Damit, so entschied das hessische Landessozialgericht (Az.: L6 AL 24/05), stehen dem kündigenden Arbeitnehmer sofort Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu.
Die Arbeitsagentur ist in einem solchen Fall insbesondere nicht berechtigt, den Antragsteller mit einer Sperrfrist wegen vorsätzlicher Herbeiführung der Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund zu belegen.
Wie Juracity.de berichtet, hatte im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber im gesamten Betrieb das Rauchen erlaubt. Auch auf Beschwerden des Angestellten, der gegen die später gegen die Einlegung einer Sperrfrist klagte, erfolgte keine Reaktion seitens des Arbeitgebers.
Die Sozialrichter urteilten, dass die gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen hinreichend empirisch nachgewiesen seien. Auch in kleineren Mengen und schon nach kurzer Zeit sei Passivrauchen gefährdent, weshalb der Kläger sich der Qual seiner Kollegen nicht aussetzen müsse.