Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass ALG II Bezieher keinen Mehrbedarf wegen der Schwerbehinderung ihres Kindes geltend machen können (Az.: B 14 AS 3/09 R).
Im Streitfall ging es um einen entwicklungs- und wachstumsgestörten sechsjährigen Jungen. Dessen von Hartz IV lebende Eltern klagten auf zusätzliche Leistungen. Der Anspruch stünde ihnen zu, weil allein Beförderung ihres Sohnes immense Kosten verursachen würde.
Die Richter entsprachen allerdings nicht dem Begehren der Kläger. Ein Hätefall sei nicht zu erkennen. Zudem wäre ein Zuschlag zum ALG II für unter-15 jährige Kinder vom Gesetz ausdrücklich nicht vorgesehen.