Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) haben Hartz IV Empfänger im Falle eines Umzugs grundsätzlich keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine professionelle Möbelspedition (Az.: B 14 AS 7/09 R).
Konkret wollte der Leistungsträger die Kosten für ein Umzugsunternehmen in Höhe von rund 3.700 Euro nicht übernehmen. Der 68-jährige ALG II Bezieher sah dies allerdings anders und klagte.
Das BSG urteilte aber zugunsten des Jobcenters. Lediglich dann, wenn eine alleinige Bewältigung des Umzugs aufgrund des Alters, einer Behinderung oder kleiner Kinder nicht in Betracht komme, müsse die zuständige Behörde ausnahmsweise die Kosten für eine Möbelspedition zahlen.
Zu beachten ist, dass sich das Urteil auf freiwillige Umzüge beschränkt. Bei vom Leistungsträger angeordneten Umzügen steht Hartz IV Empfängern ein Anspruch auf Übernahme höherer Kosten zu.