Der Betreiber eines Bordells hat keinen Anspruch darauf, von der Arbeitsagentur Prostituierte vermittelt zu bekommen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem am heutigen Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: B 11 AL 11/08 R).
Im zu beurteilenden Fall ging es um den Inhaber eines Etablissements, in dem Frauen als Selbstständige sexuelle Dienstleistungen gegenüber Dritten erbringen. Mit diesem „Geschäftsmodell“ gab sich der Mann jedoch nicht zufrieden. Er wollte die Leistungen in Zukunft von sozialversicherungspflichtig Beschäftigten anbieten lassen und verlangte hierfür von der Arbeitsagentur die Vermittlung von Mitarbeiterinnen aus Deutschland und anderen EU-Staaten.
Die Arbeitsagentur wollte diesem Wunsch aber nicht entsprechen, da Prostitution gegen die guten Sitten verstoße. Die Gegenseite argumentierte dahingehend, dass Prostitution mittlerweile ein normales Gewerbe sei. Schließlich habe das Prostitutionsgesetz das Sexgewerbe gesellschaftlich legitimiert. Die Vermittlung dürfe nur dann abgelehnt werden, wenn kriminelle Hintergründe zu erkennen seien.
Die Richter vermochten sich den Argumenten des Bordellbesitzers nicht anzuschließen. Das Prostitutionsgesetz verfolge ihrer Meinung nach das Ziel des Schutzes der Beschäftigten, nicht aber die Förderung der Prostitution. Die Arbeitsagentur sei nicht verpflichtet, tätig zu werden. Eine solche Handlung der öffentlichen Gewalt ließe sich nicht mit der Werteordnung des Grundgesetzes vereinbaren.