Einem Urteil des Sozialgerichts Mainz (SG) zufolge muss die von ehemaligen ALG II Empfängern geltend gemachte, sich auf den Zeitraum der Hilfebedürftigkeit beziehende Nebenkostennachzahlung nicht mehr vom zuständigen Leistungsträger gezahlt werden (Az.: S 10 AS 200/12 ER).
Im verhandelten Fall ging es um eine ehemalige Hartz IV Empfängerin, die für eine Nebenkostennachzahlung in Höhe von 400 Euro nicht aufkommen wollte. Da die Forderung auf den Zeitraum des Leistungsbezugs gerichtet war, forderte sie vielmehr das Jobcenter zur Kostenübernahme auf.
Das SG machte jedoch deutlich, dass ein früherer Leistungsempfänger eine nachträglich geltend gemachte Forderung grundsätzlich selber zahlen müsse. Dies gelte auch dann, falls sich eben diese auf den Zeitraum des Leistungsbezugs bezieht. Schließlich würden Leistungen im Sinne des SGB II grundsätzlich nur bei aktueller Hilfebedürftigkeit bewilligt.