Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 05.04.2012 in zwei ähnlich gelagerten Fällen klargestellt, dass steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit im Rahmen der Elterngeldberechnung nicht berücksicht werden müssen (Az.: B 10 EG 3/11 R; Az.:B 10 EG 17/11 R).
In den beiden seperaten Klagen ging es um einen Fabrikarbeiter und eine Krankenschwester, die sich gegen die Nichtberücksichtigung ihrer Zuschläge bei er Berechnung des Elterngelds wehrten. Unter anderem wurde argumentiert, dass die Beratungsstellen die Zuschläge einberechnet hätten, die zuständigen Behörden allerdings nicht. Zu beachten ist, dass sich die Fälle auf einen Zeitraum vor dem Jahr 2011 bezogen. Mittlerweile hat der Gesetzgeber die Eltergeldregelungen in dieser Frage konkretisiert. Nach nunmehr geltender Rechtslage fließt nur noch das zu versteuernde Einkommen in die Elterngeldberechnung ein.
Die höchsten deutschen Sozialrichter urteilten infolgedessen auch wenig überraschend zuungunsten der Kläger. Zuschläge im Sinne des Steuerrechts seien eben keine Einkünfte und folglich auch nicht als Einkommen zu werten.