Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) urteilte am 11.03.2010, dass die volle Anrechnung des Kindergeldes auf das ALG II verfassungsgemäß ist (Az.: 1 BvR 3163/09).
Im vom Gericht zu bewertenden Fall forderte ein Hartz IV beziehendes Ehepaar, lediglich die Hälfte des ihrem Sohn zustehenden Kindergeldes auf ihre Leistungen anzurechnen. Die andere Hälfte entspreche den Klägern zufolge dem Kinderfreibetrag. Jene Steuervergünstigung berücksichtige den Betreuungs-und Ausbildungsbedarf des Kindes. Folglich wären sie als ALG II Empfänger nach jetziger Gesetzeslage benachteiligt.
Dieser Argumentation schloss sich das BVerfG jedoch nicht an. So werde das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums durch das volle Anrechnen des Kindergeldes auf das ALG II nicht verletzt. Nach Ansicht der Richter sichern die Hartz IV Leistungen für Kinder durchaus deren Existenzminimum. Es liege auch kein verstoß gegen den Gleichheitssatz vor, weil der Gesetzgeber nicht dazu verpflichtet sei, Kindergeld solchen Personen zu gewähren, die kein steuerpflichtiges Einkommen erzielen.