Aus einer am 23.02.2016 ergangenen Entscheidung des Sozialgerichts Speyer (SG) geht hervor, dass in einer Hartz IV Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindern ein Anspruch auf Kostenübernahme einer Freizeitmaßnahme ihres Schülerhortes zusteht.
Das Gericht betonte hierbei, dass es sich ausdrücklich um einen Bedarf für Bildung handeln würde. Folglich müssten die Kosten entsprechend der für mehrtägige Klassenfahrten geltenden Regelungen ohne weitere Prüfung übernommen werden.
Im unter dem Aktenzeichen 15 AS 857/15 verhandelten Fall verweigerte der Leistungsträger dem Kind die Kostenübernahme einer Freizeitmaßnahme vom Schülerhort, weil es sich nach Meinung der Behörde nicht um einen Bedarf für Bildung handele. Schließlich finde die Freizeitmaßnahme während der Schulferien statt, weswegen auch keine Gefahr der Ausgrenzung gegeben sei.
Dem widersprach das SG. Die Tatsache, dass die Freizeitmaßnahme während der Ferien stattfinde, sei für die Kostenübernahme unerheblich. Da die Freizeit von einem Schülerhort für dessen reguläre Besucher veranstaltet werde, liege allein schon deswegen ein Bedarf für Bildung vor. Somit müssten die anfallenden Kosten auch ohne weitere Prüfung vom Leistungsträger bezahlt werden.