Nach Berichten von Betroffenen und Anwälten weigern sich JobCenter aufgrund einer Anordnung der Bundesagentur für Arbeit, Beiträge zur Privaten Krankenversicherung, die vor dem 18.01.2011 angefallen sind, in Höhe des Basistarifs zu übernehmen.
Hintergrund ist das Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.01.2011, wonach der SGB II Leistungsträger zur Übernahme der Kosten der PKV in Höhe des Basistarifs verpflichtet ist. Das BSG erkannte in seinem Urteil eine Regelungslücke, die zu einer unzumutbaren Verschuldung vieler Sozialleistungsempfänger führte, die in der PKV krankenversichert sein mussten.
Scheinbar sieht die Bundesagentur für Arbeit jedoch keine Übernahmepflicht für vor dem Urteil angefallene, rückständige PKV-Beiträge, da es bis zu diesem Zeitpunkt keine Rechtspflicht zur Übernahme der Kosten gegeben habe. Betroffene Personen sollten prüfen lassen, inwieweit ein Widerspruch im konkreten Einzelfall Aussicht auf Erfolg hat.