Das Sozialgericht Mainz (SG) stellte mit einer am 28.01.2016 ergangenen Entscheidung klar, dass es sich bei den Beförderungskosten eines Kleinkindes zur Kita um keinen gesonderten Mehrbedarf handelt.
Schließlich sei der Kita-Besuch im Gegensatz zum Schulbesuch nicht verpflichtend un somit freiwillig, weswegen das Merkmal der Unabweisbarkeit eines Mehrbedarfs gerade nicht bejaht werden könne.
Im unter dem Aktenzeichen S 8 AS 1064/14 verhandelten Fall ging es um eine ALG II beziehende Alleinerziehende, deren Tochter keinen Kita-Platz in der unmittelbaren Nähe erhalten hatte. Daher beantragte die Frau beim zuständigen Leistungsträger die Kostenübernahme für eine Monatsfahrkarte des öffentlichen Nahverkehrs. Nachdem die Behörde dem Ansinnen der ALG II Bezieherin nicht nachgekommen war, beschritt eben jene den Klageweg, wenngleich ohne Erfolg.
Das SG betonte in diesem Zusammenhang, dass die Beförderungskosten aus dem im ALG II hierfür enthaltenen Betrag beziehungsweise aus dem der Hilfebedürftigen bewilligten Mehrbedarf finanziert werden müssten. Dem Urteilstenor zufolge werde die Mutter ja auch infolge des Kita-Besuchs der Tochter in ihren Betreuungs- und Erziehungsaufgaben entlastet. Ein gesonderter Mehrbedarf sei schon aufgrund der Freiwilligkeit einer Kita-Unterbringung zu verneinen.