Das Sozialgericht Wiesbaden (SG) hat die Rechte von Beziehern des ALG II mit einer am 06.02.2012 ergangenen Entscheidung gestärkt. Danach muss der Leistungsträger für Nachhilfeunterricht aufkommen, falls es um eine kurzfristige und zur Erreichung des Klassenziels geeignete und erforderliche Hilfe geht (Az.: S 23 AS 899/11 ER).
Im Streitfall befand sich ein Schüler zur Erlangung des qualifizierten Hauptschulabschlusses in der 10. Klasse einer Hauptschule. Da ihm wegen seines Förderschulbesuchs bis zum Abschluss der neunten Klasse kein Englischunterricht erteilt wurde, rieten ihm seine Lehrer, privaten Nachhilfeunterricht in Anspruch zu nehmen. Für die monatlichen Kosten in Höhe von 134 Euro wollte der zuständige Leistungsträger allerdings nicht aufkommen. Zur Begründung wurde angegeben, dass der Betroffene einerseits schon den einfachen Hauptschulabschluss innehabe und es andererseits auch um keine Versetzung in eine nächsthöhere Klassenstufe gehe.
Der gegen die Behördenentscheidung gerichtete Eilantrag hatte jedoch vor dem SG Wiesbaden Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts müssten die Kosten durchaus übernommen werden, weil es ich um um eine kurzfristige Hilfe handeln würde, die zur Erreichung des Klassenziels erforderlich und geeignet ist. So sei das hier zu erreichende Lernziel eben nicht in der Versetzung in die nächste Klassenstufe, sondern vielmehr im Erlangen des qualifizierten Hauptschulabschlusses zu sehen. Da dem Schüler in der Förderschule kein Englischunterricht erteilt wurde, müsse dieses Defizit nunmehr innerhalb kürzester Zeit aufgeholt werden.