Die zum Beginn des Jahres 2011 in Kraft getretene Neuregelung des Elterngeldes, nach der ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro pro Jahr (500.000 Euro bei Verheirateten) kein Anspruch auf Elterngeld mehr besteht, ist scheinbar lückenhaft.
So haben nach Ansicht des Steuerrechtlers Dr. Frank Hechtner (Freie Universität Berlin) auch Personen mit Einkünften oberhalb der genannten Grenzen möglicherweise Anspruch auf Elterngeld.
Grund hierfür ist, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen – wie beispielsweise Zinszahlungen, Dividenden oder Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von Wertpapieren – nicht zur Berechnung herangezogen werden. Steuern auf Kapitaleinkünfte werden seit der Einführung der Abgeltungssteuer, die seit dem Jahr 2008 die Kapitalertragssteuer und die Zinsabschlagssteuer ersetzt, grundsätzlich von der Bank pauschal in einer Höhe von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) direkt an den Fiskus abgeführt.
Insofern zählen Kapitaleinkünfte nicht zum zu versteuernden Einkommen, weshalb beispielsweise eine Person, die ein Nettojahreseinkommen in Höhe von 180.000 Euro hat auch bei darüber hinaus bezogenen Zinseinnahmen in gleicher Höhe Anspruch auf Elterngeld hätte.
Die getroffene gesetzliche Regelung bevorzugt daher insbesondere Personen mit erheblichen Vermögen. Ob die Regelung politisch so gewollt ist oder ob es sich um eine Unachtsamkeit im Gesetzgebungsverfahren handelt, ist bisher nicht bekannt. Da jedoch keine Meldepflicht für Kapitaleinkünfte gegenüber dem Finanzamt besteht, wäre eine Einbeziehung der Kapitaleinkünfte bei der Bestimmung der Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Elterngeld jedoch in der Praxis wohl schwer umzusetzen.