Das Hessischen Finanzgericht hat entschieden, dass Eltern volljähriger und schwerbehinderter Kinder einen Anspruch auf Kindergeld haben (AZ: 5 K 1938/07).
Im vom Gericht zu entscheidenden Fall verweigerte die für die Auszahlung des Kindergeldes zuständige Behörde einer Mutter das Kindergeld, welche ihren nach einem Verkehrsunfall schwerbehinderten Sohn eigenständig betreut. Nach Auffassung der Behörde stünden den Eltern des Volljährigen ausreichend finanzielle Mittel zu, da sie ein jährliches Pflegegeld von etwa 8000 Euro erhalten und zudem der Sohn über eine Rente von 11664 Euro verfügt. Die Mutter argumentierte dahingehend, dass der Bedarf viel höher wäre, wenn die Betreuung durch einen privaten Pflegedienst übernommen werden würde und damit die Einnahmen nicht ausreichen würden. Folglich habe sie einen Anspruch auf das Kindergeld.
Die Richter folgten nunmehr mit ihrem Urteil der Argumentation der Mutter. So sei ein Kindergeldanspruch immer dann zu bejahen, wenn das Kind seinen Unterhalt nicht aus eigenen finanziellen bestreiten kann. Diese für die Eltern zusätzliche finanzielle Belastung müsse dementsprechend mit dem Kindergeld ausgeglichen werden. Insbesondere die im konkreten Fall durch die Mutter vorgenommene Vergleichsberechnung ihrer eigenen Ausgaben mit den möglichen Kosten eines privaten Pflegedienstes sei zulässig. Schließlich könne das Begehren der Elten nach Kindergeld nicht mit der Begründung abgelehnt werden, diese Kosten fielen nicht an, weil eine eigenständige Betreuung des schwerbehinderten Kindes vorgenommen wird.