Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat mit einer Entscheidung vom 15.12.2016 klar gestellt, dass einem an einer chronischen Schmerzerkrankung leidenden Sozialhilfeempfänger kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Behandlung mit Medizinal-Cannabisblüten zusteht.
Vielmehr müssten zunächst die vorrangigen und zumutbaren Behandlungsalternativen, welche schließlich von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden, in Anspruch genommen werden.
Im unter dem Aktenzeichen L 9 SO 631/15 verhandelten Fall ging es um einen Hilfebedürftigen, der aufgrund eines Unfalls einen Bruch in Höhe der Halswirbelsäule und ein damit einhergehendes Schädel-Hirn-Trauma erlitten hatte und als Folge dessen eine chronische Schmerzsymptomatik aufweist. Sein behandelnder Arzt griff in diesem Zusammenhang nicht auf eine im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthaltene, interdisziplinäre Schmerztherapie zurück, sondern plädierte für eine monatliche Dosis von 94 Gramm Cannabisblüten. Das zuständige Sozialamt wollte dem Antrag des Hilfebedürftigen auf Übernahme der Kosten in Höhe von rund 1.500 Euro allerdings nicht entsprechen.
Nach Überzeugung des LSG zu Recht. So sei dem Urteilswortlaut zufolge die pauschale Befürwortung jener Dosis an Cannabisblüten durch den behandelnden Arzt geradezu verantwortungslos, weil die alternativ zur Verfügung stehende und von der gesetzlichen Krankenkasse getragene Schmerztherapie noch gar nicht ausprobiert wurde.