Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit einer am 09.12.2016 ergangenen Entscheidung die Rechte von am Down-Syndrom leidenden Sozialhilfeempfängern gestärkt.
So müsse das zuständige Sozialamt im Rahmen der Eingliederungshilfe für die Kosten eines Schulbegleiters aufkommen, weil ohne dessen Unterstützung die auf das Kind individuell abgestimmten Lerninhalte aufgrund der wesentlichen geistigen Behinderung des Kindes nicht verarbeitet und umgesetzt werden könnten (Az.: B 8 SO 8/15 R).
Konkret verweigerte der zuständige Sozialhilfeträger einem behinderten Kind die Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter, obwohl die Behinderung eine Sprach-, Entwicklungs- und Kommunikationsstörung sowie eine Schwäche der Feinmotorik zur Folge hatte.
Die höchsten deutschen Sozialrichter stellten sich jedoch auf die Seite des behinderten Kindes und entschieden, dass das Sozialamt die Kosten für einen Schulbegleiter zu tragen hat. Zur Begründung führte das BSG aus, dass es sich im hier verhandelten Fall nicht um den Kernbereich allgemeiner Schuldbildung handele, für den ja auschleißlich die Schulbehörden die Leistungszuständigkeit besitzen würden. Im Rahmen des hier zu erkennenden Nachrangs der Sozialhilfe existiere nur eine einzige Voraussetzung für die Kostenübernahme, nämlich das die notwendige Schulbegleitung tatsächlich nicht vonseiten der Schulbehörde finanziert wird.