Aus einem am 19.04.2011 ergangenen Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) darf der Leistungsträger die Miete nicht ungemindert an den Vermieter überweisen, insoweit der ALG II Bezieher eine Mietminderung vorgenommen hat (Az.: S 15 AS 2985/09).
Im konkreten Fall ging es um einen Hartz IV Empfänger, der seine Miete gemindert hatte. Darüber hinaus wollte er seine Ansprüche mit denen seines Vermieter aufrechnen, weswegen er die Mietzahlung sogar zeitweilig komplett stoppte. Dies nahm der zuständige Leistungsträger zum Anlass, für den nachfolgenden Bewilligungszeitraum die vollständigen Unterkunftskosten nicht an den Mieter, sondern vielmehr direkt an den Vermieter zu überweisen. Hiergegen setze sich der Hilfebedürftige erfolgreich zur Wehr.
Nach Auffassung des SG verbleibe der Behörde in einem solchen Fall grundsätzlich nur die Möglichkeit, die Leistung für die Unterkunft und Heizung entsprechend der Mietminderung zu reduzieren. Ungeachtet dessen habe die Zahlung an den Leistungsempfänger zu erfolgen.