Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat die Rechte von Beziehern der Grundsicherung im Alter gestärkt. Demnach ist einem sehr stark sehbehinderten Leistungsempfänger der Umzug in eine günstigere Wohnung nicht zumutbar, falls die aktuelle Kaltmiete lediglich um 60 Euro über der zulässigen Mietobergrenze liegt.
In dem Fall, der am 20.06.2011 unter dem Aktenzeichen S 7 SO 3292/09 verhandelt wurde, betrug die Netto-Kaltmiete der Hilfebedürftigen rund 425 Euro. Die Betriebskostenvorauszahlung für die Drei-Zimmer-Wohnung lag bei 67 Euro und die Heizkostenvorauszahlung bei 72 Euro im Monat. Der zuständige Leistungsträger informierte die Frau schließlich im August 2007 darüber, dass von März 2008 an lediglich Unterkunftskosten in Höhe einer Mietobergrenze von 301,50 Euro erstattet werden würden. Etwas anderes gelte, falls sie sich bis dahin eine günstigere Wohnung nehmen oder sich zumindest intensiv um einen Umzug bemühen würde. Nachdem die aufgrund einer Sehbehinderung in ihrer Orientierungsfähigkeit stark eingeschränkte Leistungsbezieherin dem nicht nachgekommen war, zahlte die Behörde ab März 2009 nur noch eine Kaltmiete in Höhe von 353,93 Euro. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem SG Stuttgart allerdings Erfolg.
Der Urteilsbegründung zufolge müsse bei älteren Menschen dem Recht auf Verbleib in langjährig vertrautem Umfeld in besonderer Weise Rechnung getragen werden. Deswegen dürfe der Frau ein Umzug zur Reduzierung der Wohnkosten um 57,30 Euro nicht abverlangt werden. Für einen Ein-Personen-Haushalt in Stuttgart ist nach Ansicht des SG eine Kaltmiete von 364,50 Euro angemessen, weswegen dem Leistungsträger aufgebürdet wurde, der Frau für die Zeit von März 2009 bis Februar 2010 monatlich zusätzliche 71,07 Euro anzuweisen.