Eltern, deren Töchter oder Söhne eine Gefängnisstrafe absitzen, haben keinen Anspruch auf die Zahlung von Kindergeld. So lautet der Tenor eines Urteils des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) vom
06.07.2010 (Az.: 10 K 10288/08).
Konkret ging es um eine Mutter, deren Sohn zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt wurde. Die Familienkasse verweigerte daraufhin die Zahlung des Kindergeldes.
Der Jurastudent war neben seinem Studium auch als Drogenkurier unterwegs gewesen. Die Mutter argumentierte dahin gehend, dass er immer noch studierwillig sei und angesichts der Gefängnisstrafe an der Fortsetzung seines Jurastudiums gehindert werde. Deswegen müsste ihr das Kindergeld weiterhin bewilligt werden.
Die Richter kamen allerdings zum Ergebnis, dass ein Anspruch auf Kindergeld zu verneinen sei. Schließlich habe der junge Mann die Ursache für die „Unmöglichkeit der Ausbildung“ selbst gesetzt, indem er vorsätzlich eine schwerwiegende Straftat beging.
Zu beachten ist jedoch, dass von Seiten des FG aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen wurde. Das Urteil ist also noch nicht in Rechtskraft erwachsen.