Aus einem am 28.07.2015 ergangenen Urteil des Sozialgerichts Heilbronn (SG) geht hervor, dass einer ALG II Bezieherin für ihr Neugeborenes im Rahmen der Baby-Erstausstattung eine zweite Bettwäschegarnitur zum Wechseln zusteht.
Im unter dem Aktenzeichen S 11 AS 44/15 verhandelten Fall verweigerte das Jobcenter der Leistungsbezieherin für ihr Baby eine Bettwäschegarnitur zum Wechseln mit der Begründung, dass die infolge einer ausgelaufenen Windel verunreinigte Bettwäsche schließlich mit einem Handtuch abgedeckt werden könne. Ferner stünde der Hilfebedürftigen auch kein Autobabysitz zu, da der von den Großeltern regelmäßig in deren Pkw transportierte Säugling auch mit einer herkömmlichen Tragetasche befördert werden könne.
Dieser Argumentation vermochte sich das Gericht jedoch nicht anzuschließen. So sei in der Erstausstattung bei Geburt eine komplette Babyausstattung enthalten, welche die Befriedigung von grundlegenden Bedürfnissen zulasse und hierbei im unteren Preissegment liegt. Aufgrund der Tatsache, das die von einem Neugeborenen benutzte Bettwäsche allein schon hygienebedingt oft gewechselt werden müsse, sei die Bewilligung einer zweiten Bettwäschegarnitur zum Wechseln unabdingbar. Dasselbe treffe auf den seitens der Behörde verweigerten Autobabysitz zu, da unter 12-jährige Kinder zwingend mittels besonderes Rückhaltesysteme befördert werden müssten, unabhängig davon, ob die Mutter selbst über ein Auto verfügt oder nicht.