Einem am gestrigen Donnerstag ergangenen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zufolge haben Bezieher des ALG II auch dann einen vollständigen Anspruch auf ihre Regelleistung, falls sie mit einem Asylbewerber zusammenwohnen (Az.: B 14 AS 171/10 R).
Im Rechtsstreit ging es um eine 28-jährige Hartz IV Empfängerin, die mit ihren zwei Kindern und ihrem Ehemann zusammenlebte. Der Partner erhielt lediglich staatliche Hilfe im Sinne des Asylbewerberleistungsgesetzes, welche deutlich unter dem ALG II Regelsatz angesiedelt ist. Dennoch bejahte das zuständige Jobcenter eine normale Bedarfsgemeinschaft, mit der Folge, dass die ALG II Leistungen der Frau um 10 Prozent gekürzt wurden. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem BSG jedoch Erfolg.
Die Sozialrichter kamen zum Ergebnis, dass die Kürzung des ALG II Regelsatzes beim Zusammenleben Erwerbsloser mit einem mittellosen Asylbewerber gesetzlich schlicht nicht vorgesehen sei. Zumindest gelte dies, insoweit der Asylbewerber seine Einkünfte ausschließlich nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht. Das BSG betonte, dass die Unterstützung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz eben nicht mit dem ALG II verglichen werden dürfe. Folglich sei die Begrenzung auf 90 Prozent der Regelleistung im konkreten Fall auch nicht zulässig gewesen.